Dieser Passus
Zitat:
die fachgerechte Ausführung der laufenden Schönheitsreparaturen", die auf seinem Mietgebrauch beruhen, auf eigene Kosten
|
... ist in meinen Augen Unsinn !
Abnutzungen, die aus der Benutzung entstehen, sind immer Angelegenheit des Vermieters. Dazu § 538 BGB.
Ebenso hat er die Verpflichtung die Schönheitsreparaturen zu tragen. Dazu § 535 BGB. Der Vermieter hat allerdings das Recht, die Schönheitsreparaturen über den Mietvertrag auf den Mieter abzuwälzen.
Verpflichtungen zu Anfangsrenovierungen sind unwirksam.
Der Intervall, der als Anhalt für Schönheitsreparaturen angegeben wird, beginnt 3 Jahre nach dem Einzug.
Wenn das bisher geschilderte alles zur Schönheitsreparatur ist, dann sage ich mal ganz frech: Das wird nix. Der Mieter hat keine wirksame Schönheitsreparaturklausel in seinem Mietvertrag.