Hallo senorgreen,
dies hängt natürlich von den neuen Regelungen des Mietvertrags ab. HAndelt es sich dabei um ergänzende Anlagen oder wirklich einen komplett neuen Vertrag mit ggf. Anpassung des Mietzinses oder der Nebenkosten?
Generell würde ich aber sagen, dass das alte Mietverhältnis aufrecht erhalten bleibt.
Wichtig ist nur, dass die folgende Regelung im Mietvertrag enthalten ist:
Bei einem Mietverhältniss über Wohnraum ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Nach fünf, acht und zehn Jahren seit der Überlassung des Wohnraums verlängert sich die Kündigungsfrist um jeweils drei Monate.
Sollte hier auf die gesetzliche Kündigungsfrist verwiesen werden, beträgt die Kündigungsfrist unbeschadet der Mietdauer nur 3 Monate. (Bei Ausschluss)
Ich hoffe ich konnte helfen und verbleibe mit freundlichem Gruß,
Mietrecht Einfach