Hallo,
wenn der Keller Bestandteil des Mietvertrags ist, dann hat der Vermieter auch für die ordnungsgemäße Nutzbarkeit der Räumlichkeiten zu sorgen.
Abschließen des Kellerraums:
Der Mieter hat grundsätzlich das Recht seinen Kellerraum abschließen zu können. Allein schon aus dem Grunde, dass dies von Versicherungen gefordert ist, sollte es zu einem Schaden, Diebstahl oder ähnlichem kommen. Der Vermieter hat kein Anrecht auf einen Zweitschlüssel. Dies gilt auch, sollte sich dort ein Haupthahn für Gas oder Wasser befinden. Im Notfall wird die Tür aufgebrochen und der Schaden geht dann zu Lasten des Mieters.
Lösung: Deponieren Sie einen Zweitschlüssel bei einem vertrauenswürdigen Mitmieter im Haus und setzen Sie den Vermieter darüber in Kenntnis.
Feuchter Keller: Wie bereits im Eingangssatz angesprochen ist der Vermieter für die Nutzbarkeit des Kellers verantwortlich, sollte dieser Bestandteil des Mietvertrags sein. Dies bedeutet im Folgeschluss, dass der Keller trocken zu sein hat, sodass dort Dinge und Habseeligkeiten ordnungsgemäß gelagert werden können. Andernfalls ist sogar eine Mietminderung möglich, lesen Sie dazu bitte hier:
Mietminderung: Keller feucht oder nass (Feuchtigkeit im Keller)
Ich hoffe die Auskünfte waren hilfreich, Mietrecht Einfach