Hallo,
zu 1) Der komplette Entzug des Pflichtteils ist ohne spezielle Vorkommnisse nicht möglich. Lesen Sie dazu bitte hier:
Pflichtteil entziehen und Pflichtteilsbeschränkung - Erbrecht Ratgeber
Dennoch besteht die Möglichkeit durch Schenkungen das eigene Vermögen zu mindern. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Schenkungen über einen Zeitraum von 10 Jahren mit abschmelzendem Anteil noch als Pflichtteilsergänzungsanspruch Berücksichtigung finden:
Auswirkung vorzeitiger Schenkung auf das Erbe - Erbrecht Ratgeber
zu 2) Natürlich können Sie Ihren Pflichtteil geltend machen. Dieser wird jedoch nur auf Grund der aktuellen Vermögenssituation des Erblassers (zzgl. möglichem Pflichtteilsergänzungsanspruchs) ermittelt.
zu 3) Hier besteht eine Ausgleichspflicht! Zum einen zu Schenkungen:
§ 2057 BGB Auskunftspflicht - Erbrecht
Zum Anderen über die Höhe des Nachlasses und Vermögens:
§ 2314 BGB Auskunftspflicht des Erben - Erbrecht
zu 4) Durch eine Schenkung, die mehr als 10 Jahre zurückliegt ja. Andernfalls ziehen die Ausführungen unter den obigen Punkten.
Viel Erfolg, Erbrecht Einfach