Hallo Daniel,
eine volle Ausgleichungspflicht gemäß Anordnung des Erblassers besteht nur unter gleichberechtigten Abkömmlingen. Siehe hierzu:
§ 2050 BGB Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben - Erbrecht
Jedoch besteht Ausgleichungspflicht, sollte der Erbteil eines Abkömmlings durch die Schenkung gemindert werden:
§ 2316 BGB Ausgleichungspflicht - Erbrecht
Dies ist insbesondere relevant, sollte der Pflichtteil eines Erben 1. Ordnung dadurch beschnitten werden:
§ 2325 BGB Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen - Erbrecht
Viel Erfolg, Erbrecht Einfach