Erbenermittlung durch Nachlasspfleger
Hat jemand in dieser Runde Erfahrungen, fachliche Kenntnisse oder einfach nur eine Meinung bzgl. folgender Frage:
wann muss ein Nachlasspfleger nach Zustellung seiner Bestallungsurkunde mit der Ermittlung des unbekannten Miterben beginnen? Je länger er damit wartet, umso weiter wird die Aufhebung der Nachlasspflegschaft hinausgezögert und umso mehr Tätigkeiten kann er insbesondere dem 2. Erben, für dessen Erbteil Teilnachlasspflegschft angeordnet wurde, in Rechnung stellen. Ist das denn mit geltendem Recht vereinbar???
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