Leider habe ich mit dem Sachverhalt des Nachlasspflegers noch nicht allzu viele Berührungspunkte gehabt, weshalb ich Ihnen hier keinen guten Tipp geben kann.
Mein allgemeines Rechtsverständnis sagt mir hierbei:
Sollten sich nach Abschluss neue und relevante Informationen ergeben, die den Sachverhalt maßgeblich ändern, könnte dies durchaus zu der von Ihnen beschriebenen Folge führen.
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viel Erfolg, Erbrecht Einfach