Nachlassverwalter vertritt Erbengemeinschaft und Pflichtteilserben
Hallo @ alle
Ich würde gerne wissen ob ein durch den Erblasser eingesetzter Nachlassverwalter sowohl "den Nachlass" und die im Erbe eingesetzte Erbgemeinschaft vertreten darf, und daneben auch noch einen Pflichtteilsberechtigten, der Anspruch auf 50% der Erbmasse erhebt?
Rein faktisch ist eine solche Position sicher schwierig zu bewältigen da gegensätzliche Interessen aufeinander prallen, moralisch finde ich es auch "zweifelhaft", wenn ein Nachlassverwalter (in diesem Fall Dipl. Betriebswirt, Steuerberater und Fachberater für Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung) eine solche Konstellation annimmt, aber darf er das überhaupt gesetzlich?
Danke schon mal für die Reaktionen!
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