Hallo Silvia,
grundsätzlich sind Vermächtnisse vom Erben zu erfüllen. Wird dies nicht innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach dem Todesfall getan, kann der Vermächtnisnehmer das Vermächtnis einfordern.
Hier gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren, beginnend mit dem letzten Tag des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist -> somit würde die Verjährungsfrist in diesem Fall zum 31.12.2015 enden!
Hier finden Sie noch einmal Informationen zum Vermächtnis:
Vermächtnis erfüllen und einfordern - Erbrecht Ratgeber
Ich empfehle Ihnen sich anwaltlichen Rat zu holen, um auf der sicheren Seite zu sein!
Dieser muss nämlich auch nicht teuer sein, weshalb ich Ihnen unsere
Onlineberatung für Erbrecht ans Herz legen möchte und wünsche viel Erfolg,
Erbrecht Einfach