Hallo,
ich möchte nur einmal kurz darauf hinweisen, dass sich der Wert des gebäudes nicht nur am Gegenstandswert bemisst. Belastungen wie Hypotheken oder Darlehen sind hier für eine saubere Wertermittlung in Abzug zu bringen! (nur als kleiner Hinweis, damit sich keine Denkfehler einschleichen).
Generell gilt unter direkten Abkömmlingen die
Ausgleichungspflicht. Diese wird in
§ 2050 BGB - Die Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben geregelt.
Kurzfassung:
Je nachdem, ob der Erblasser die Ausgleichung anordnet oder nicht, würde es zur Ausgleichung kommen, bzw. nicht kommen.
Hier sollten Sie einmal nachlesen, wie "Ausstattung" definiert ist:
§ 1624 BGB - dejure.org
Sollte die Immobilie in diese Definition fallen, sehe ich die Augleichung nach § 2050 BGB (1) vorgeschrieben, sollte nichts anderes vom Erblasser angeordnet werden!
Ich möchte Ihnen raten sich zu meinen Hinweisen noch einmal professionellen Rat einzuholen.Für den Umfang dieser Frage würde ich Ihnen den Service der telefonischen Rechtsberatung empfehlen:
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Viel Erfolg und ich hoffe, ich konnte helfen, Erbrecht Einfach