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W.Steiner 21.06.2012 00:04

AW: Nebenkostenabrechnung und Verjährung
 
Ich versuche es mit einer einfachen Erklärung:

Ihr nachgelesenes Zitat
Ganz wichtig für Mieter:
Erstellt der Vermieter über Jahre hinweg keine Nebenkostenabrechnungen verjähren mögliche Guthaben für den Mieter. Aber, damit die Guthaben verjähren können, muss der Vermieter in dem laufenden Mietverhältnis bereits eine erste Nebenkostenabrechnung erstellt haben. Hat der Vermieter noch nie eine Abrechnung erstellt, verjähren auch die Ansprüche des Mieter nicht.
Ende Zitat

Dafür gibt es kein Urteil, diese Aussage kann ich nicht unterstützen.
Sie können über einen Mahnbescheid für 3 Jahre (Verjährung) Ihre Nebenkosten komplett einfordern.
Das Gericht gibt dann zwar dem Vermieter die Möglichkeit, durch eine spätere Abrechnung seine tatsächlichen Nebenkosten abzuziehen.
Allerdings hat der Vermieter die kompletten Gerichtskosten zu tragen, so daß Sie erstens keinen Anwalt benötigen und auch keine Kosten für das Gerichtsverfahren anfallen.
Kopf hoch

Der letzte Eintrag von Recht Einfach den Sachverhalt kostenlos einem Anwalt zu schildern um sicher zu sein, ist auch zu empfehlen, damit Sie sich ganz sicher sind.

el-fe 23.10.2012 06:18

AW: Nebenkostenabrechnung und Verjährung
 
Gibt es denn eine Frist für die Stellung der Nebenkostenabrechnung nachdem der Mietvertrag beendet worden ist?
Ich habe ein Jahr keine Nebenkosten gezahlt und somit belaufen sich meine Nebenkosten (fragliche Zusammenstellung) auf etwa 700,- Euro. Doch die Abrechnung kam erst jetzt und nun frage ich mich, ob es hier auch eine Frist für den Vermieter gibt?
lg und Danke im Vorraus

Regenmacher 23.10.2012 10:58

AW: Nebenkostenabrechnung und Verjährung
 
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