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Erbschaft und Erbe Fragen zum Thema Erbschaft und Erbe (Pflichtteil, Erbfolge, Erbschein, Erbe ausschlagen, Erbverzicht, Erbengemeinschaft und Vermächtnis) |
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Immobilie, lebenslanges Wohnrecht
Hallo! :-)
Da mir Google und Co und selbst der Notar keine richtige Aukunft geben konnte, versuche ich es mal hier, einige Antworten zu finden. Im Dezember verkauft ein Vater sein Haus an seinen Stiefsohn. Die Frau des Vaters ist bereits verstorben. Im Kaufvertrag des Hauses steht ein lebenslanges Wohnrecht auf den Vater eingetragen und eine Lebenserwartung von noch 20,9 Jahre. Der Vater ist 60 Jahre alt und hat COPD mit Goldstatus. Festgelegt wurden die untere Etage als Wohnraum und gemeinsame Nutzung der Küche. Es wurde eine Kaufsumme von 160.000 Euro festgesetzt mit einer Anzahlung von 30,000 Euro. Die offenen 130,000 Euro wurden durch lebenslanges Wohnrecht angerechnet. Diese Summe wurde einen Monat später auch angewiesen. Es wurden keine Leibrenten oder Pflegeübernahmen im Kaufvertrag eingesetzt. Nur 2 Monate später verstirbt der Vater an einer Lungenembolie. Es flossen also lediglich die 30,000 Euro Es gibt kein Testament. Die Alleinerbin ist aber nun die leibliche Tochter, welche jahrelang keinen Kontakt zum Vater hatte, mit gesetzlichem Erbschein. Zur Berechnung des Erbscheines soll jetzt sogar die komplette Kaufsumme mit einberechnet werden, obwohl die Alleinerbin nichts aus dem Hausverkauf erhalten hat. Ist es korrekt, das der einzigsten leiblichen Tochter kein Erbanteil mehr aus dem Haus zusteht? Ist es rechtens, das dem Stiefsohn nun tatsächlich ein Haus für nur 30,000 Euro in die Hände gefallen ist? Für Antworten bedanke ich mich bereits jetzt schon ganz herzlich. |
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#2
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AW: Immobilie, lebenslanges Wohnrecht
Zitat:
Was ist das für ein Notar, der zu einem von ihm beurkundeten Vertrag keinen Hinweis geben kann/will? Aus meiner Sicht ist das Haus weg, da es verkauft wurde. Wäre es eine Schenkung gewesen, könnte die Ausübung des Wohnrechtes die Schenkung hemmen. Das scheidet wohl aus. Es wurde eine Lebenserwartung angenommen, um eine Kapitalisierung vornehmen zu können. Der Verkäufer ist ein Risiko eingegangen, welches sich realisiert hat. Beim Nachlassgericht wurde vermutlich das Haus vorsichtshalber als Erbmasse angegeben. Daraus berechnen sich die Gebühren. |
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