AW: Nachmieter Stellen
Zitat:
Die Quelle sollte aber von Ihnen gefunden werden: 3. Ablehnung des Nachmieters durch den Vermieter a) berechtigte Ablehnung Ist der Vermieter berechtigt, den Nachmieter abzulehnen, so wird der bisherige Mieter nicht aus dem Mietvertrag entlassen. Das bedeutet, er muss seine Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter weiter erfüllen. Der Vermieter ist zur Ablehnung berechtigt, wenn - der Nachmieter sich die Wohnung nicht leisten kann, - bisher teilgewerblich genutzte Räume nunmehr nur noch als Wohnräume genutzt werden sollen. b) unberechtigte Ablehnung Der Vermieter darf einen geeigneten Nachmieter nicht aus nicht nachvollziehbaren Gründen ablehnen, etwa nur deshalb, weil der Nachmieter Ausländer ist. Das Gleiche gilt, wenn der Vermieter den Nachmieter vergessen hat und dieser sich zwischenzeitlich eine andere Wohnung gesucht hat oder der Vermieter jetzt nicht mehr weitervermieten, sondern die Wohnung verkaufen will. Also, mit der pauschalen Aussage von Ihnen wird das nix! Ich kann nur nochmal wiederholen, dass es einen Unterschied macht, ob eine Ersatzmieterklausel tatsächlich im Mietvertrag vereinbart ist. Und hier ist sie! |
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