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Thermen Reperatur

Reparaturen und Modernisierung - Mieter Forum und Vermieter Forum - Mietrecht

Antwort
 
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  #1  
Alt 09.04.2013, 20:39
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 09.04.2013
Beiträge: 1
Standard Thermen Reperatur

Hallo Zusammen,

wie ihr oben erkennen könnt möchte ich mich über eine Thermen Reperatur erkundigen. Unsere Therme ist schon sehr alt und sie wird vom Vermieter jedes Jahr kontrolliert und gewartet was scheinbar nicht üblig ist was ich schon verschiedenen Einträgen gelesen habe. Dennoch hat der Techniker von der Wartungsfirma immer wieder gesagt, dass wir ordentlich Staubwischen müssen um die Therme weil sie sonst nicht mehr länger mitmacht. Jetzt geht in meiner WG natürlich das Rätselspielen los. Man muss an der Stelle dazu sagen, dass auf unsere Therme wenig geachtet wird und sollte sie kaputt gehen, dann würde es in meinen Augen auch ganz klar unser Fehler sein. Meine Mitbewohner sagen, dass es eine Sache des Vermieters ist aber das wiederspricht sich in meinen Augen. Wenn ich etwas verwarlosen lasse und es geht kaputt, dann ist es meine Schuld und ich sollte dafür aufkommen. Besonders wenn man mehrmals darum gebeten wird, darauf aufzupassen. Ich habe mich mit dem Techniker von der Therme unterhalten und habe ihn gefragt, was so eine Therme kostet und ich habe natürlich keine Lust es aus eigener Tasche zu bezahlen. Deswegen suche ich nach ein paar zuverlässigen Aussagen, die mir / uns klarheit verschaffen



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  #2  
Alt 10.04.2013, 08:02
Sange
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard AW: Thermen Reperatur

Ganz pauschal:

- ist der Mieter zum schonenden Umgang mit der Mietsache verpflichtet

- für Schäden die der Mieter (nachweislich) an der Mietsache verursacht ist er haftbar. Hier ist der § 538 BGB zu beachten. (§ 538 BGB - Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch - Bürgerliches Gesetzbuch)
Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.



- die Verpflichtungen des Vermieters ergeben sich aus § 535 BGB (§ 535 BGB - Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrag - Bürgerliches Gesetzbuch)
Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.
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Antwort

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Stichworte
reparatur, therme, wartung, wohngemeinschaft


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