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Erbschaft und Erbe Fragen zum Thema Erbschaft und Erbe (Pflichtteil, Erbfolge, Erbschein, Erbe ausschlagen, Erbverzicht, Erbengemeinschaft und Vermächtnis) |
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Vorerbe widerruft Nacherbschaftserklärung - gemeinsch. Testament nach 1. Erbfall
Hallo!
Könnte mir bitte jemand näher erläutern, was genau der fettmarkierte Teil dieses amtlichen Leitsatzes (BGHZ 2, 35) bedeutet? Hintergrund: Vater - (befreiter) Vorerbe - erklärt 12 Jahre nach dem Ersterbfall (Mutter) aufgrund der pauschal ausgesprochenen Änderungs- und Ergänzungsbefugnis im gemeinschaftlichen Testament der Eltern gegenüber dem Nacherben (einziger Sohn), dass dieser durch ein neu notariell erstelltes Einzeltestament (incl. Widerspruch früherer Verfügungen) ab sofort kein Nacherbe mehr wäre, aber auf Wunsch nun gern seinen Pflichtteil (1/4) aus dem Nachlass der Mutter erhalten könnte. Kann der Vater tatsächlich den Sohn auf Pflichtteil (1/4) begrenzen? Oder kämen im Zweifel nun gesetzlicher Erbeil (1/2) oder gar eine noch höhere Quote aufgrund Widerruf (3/4) bzw. Erbausschlagung (4/4) durch den Vorerben in Betracht? Dem überlebenden Ehegatten kann in einem, gemeinschaftlichen Testament das Recht eingeräumt werden, die für den Fall seines Todes in dem Testament getroffenen Verfügungen zu widerrufen und über den Nachlass anderweitig zu verfügen. Ist der überlebende Ehegatte auf Grund des gemeinschaftlichen Testaments als Vorerbe für den Nachlass des Zuerstverstorbenen berufen, so ist die Bestimmung dahin zu verstehen, dass der Nacherbfall an die Bedingung geknüpft ist, dass der überlebende Ehegatte über den Nachlass nicht anders verfügt (vgl. RG JW 36, 3264). Ist der überlebende Ehegatte auf Grund des gemeinschaftlichen Testaments zum Alleinerben, für den Nachlass des Zuerstverstorbenen berufen, so ist die abändernde Verfügung des überlebenden Ehegatten nur eine Verfügung über seinen Nachlass. Die dem überlebenden Ehegatten eingeräumte Befugnis verstösst daher nicht gegen §2065 BGB. Vielen Dank im voraus. |
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#2
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AW: Vorerbe widerruft Nacherbschaftserklärung - gemeinsch. Testament nach 1. Erbfall
Hallo,
ich verstehe den Leitsatz wie folgt: Ist der überlebende Ehegatte Vorerbe, sind die gemeinschaftlich getroffenen Bestimmungen bzgl. der Nacherben einzuhalten. Der Vorerbe (Ehegatte) soll also nicht anders über den Nachlass verfügen wie im gemeinschaftlichen Testament beschlossen. Sollte im Testament jedoch ein nachträgliches Widerrufs- bzw. Änderungsrecht vereinbart sein, kann ich mir vorstellen, dass dieser Leitsatz gegenstandslos ist. Je nachdem, aus welchem Zusammenhang Sie diesen herausgesucht haben, müssen Sie nun werten, was in Betracht kommt. Ich hoffe, ich konnte ein wenig helfen, Erbrecht Einfach
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Stichworte |
berliner testament, gemeinschaftliches testament, nacherbe, pflichtteil, testament, vorerbe |
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