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Kündigung Fragen zum Thema Kündigung, z.B. fristlose Kündigung, ordentliche Kündigung, usw. |
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Fristlose Kündigung wegen psychisch kranker MITBEWOHNERIN und Mietmängeln
Hallo,
Ich wohne zur Zeit (noch) in einer WG mit meinem Arbeitskollegen (beide Schichtarbeiter), die sich in der Auflösung befindet. Der Grund hierfür ist u.a. unsere neuere Mitbewohnerin. Ich habe den Beitrag von the_one gelesen. Dennoch denke Ich, dass der Sachverhalt in meinem Fall doch etwas anders gelagert ist, weil ich mir in meiner WG Küche und Bad zur gemeinsamen Nutzung teile. Die Geschichte fing vor ca. 3 Wochen an. Unser Vermieter hat einen bis dahin als große Abstellkammer genutzten Raum ausgeräumt und die betreffendende Mitbewohnerin ist eingezogen. Die Vermietung dieses Zimmers wurde ein halbes Jahr vorher angekündigt; jedoch wurde verschwiegen, dass, (wie wir mutmaßen), schon feststand, wer dort einziehen soll. Nach unserem Einverständnis ist dann auch nicht gefragt worden, wir wurden vor vollendete Tatsachen gestellt. Die betreffende Person leidet unter Schizophrenie. Sie telefoniert nachts in unzumutbarer Lautstärke und beschallt den Flur mit lauter Musik. Desweiteren wird unser Bedürfnis nach Privatsphäre eklatant missachtet. Der Hausfrieden ist empfindlich verletzt. Ein anderes Thema sind diverse Mängel an der Mietsache, die dem Vermieter mündlich angezeigt wurden. Dies können wir gegenseitig bezeugen. Da wären:
Trotz mehrmaliger mündlicher Zusage sind diese Mängel bis jetzt nicht beseitigt worden. Auch das können wir gegenseitig bezeugen. komme Ich hier fristlos raus? Oder ist eine Kündigung mit verkürzter Frist gemäß § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB möglich, wenn der Vermieter zwar im Gleichen Haus aber nicht mit in der Wohnung wohnt? (Alle anderen Voraussetzungen wären erfüllt. ) Danke für eure Hinweise. v@nish0r Eine schnelle, kurzfristige und günstige Rechtsberatung vom Anwalt erhalten Sie hier: Jetzt kostenloses Angebot per E-Mail von einem Anwalt für Mietrecht oder Erbrecht anfordern! Geändert von v@nish0r (19.07.2011 um 21:51 Uhr) Grund: Satzbaufehler |
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AW: Fristlose Kündigung wegen psychisch kranker MITBEWOHNERIN und Mietmängeln
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§ 573 c BGB ... (3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am Fünfzehnten eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig. (4) Eine zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam. |
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