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Kündigung Fragen zum Thema Kündigung, z.B. fristlose Kündigung, ordentliche Kündigung, usw. |
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Vertragliche vs. gesetzliche Kündigungsfrist, Termin
Hallo zusammen,
ich habe folgendes Anliegen: So bald wie möglich möchte ich meinen Platz in einem privatem Studentenwohnheim kündigen. Der Mietvertrag läuft seit dem 15. Oktober 2010 und enthält bezüglich der Dauer folgende Klausel: "Der Vertrag muss 5 Monate vor Ablauf gekündigt werden. Die Kündigung wird für 9 Monate ausgesetzt! Frühester Kündigungstermin ist der 14.10.2011." 1. Frage: Gilt die vertraglich vereinbarte Kündigungspflicht von 5 Monaten oder die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten? Das Mietrechtsreformgesetz regelt ja, dass Abweichungen zum Nachteil des Mieters ungültig sind? Ist nur eine Verkürzung Kündigungsfrist als Nachteil des Mieters definiert oder auch eine Verlängerung? Wenn die vertragliche Frist nichtig sein sollte, kann ich dann folgenden Passus in die Kündigung aufnehmen: Gleichzeitig weise ich Sie höflich darauf hin, dass gemäß § 573c, Absatz 4 des Gesetzes zur Neuregelung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.2001 gegebenenfalls von der gesetzlichen Kündigungsfrist abweichende Regelungen im Mietvertrag zum Nachteil des Mieters nichtig sind. ------------------------------------------------------------------------ Ich möchte den Vertrag zum 15. November 2011 kündigen. Die neuen Monate, während derer die Kündigung ausgesetzt worden war, sind dann ohnehin verstrichen. Zudem halte ich die gesetzliche Kündigungsfrist von 3. Monaten ein. 2. Frage: Ist dieser Kündigungstermin rechtens? Ist es grundsätzlich zulässig, zu jedem Termin zu kündigen, oder muss die Kündigung zum Ersten eines neuen Monats erfolgen?Vielen Dank im Voraus! Chrissy |
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