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Schönheitsreparaturen, Mietvertrag von 1986

Reparaturen und Modernisierung - Mieter Forum und Vermieter Forum - Mietrecht

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  #1  
Alt 09.06.2010, 15:57
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 02.06.2009
Beiträge: 2
Standard Schönheitsreparaturen, Mietvertrag von 1986

Hallo zusammen,

unsere Mutter ist letzten Monat verstorben. Unser Vater bereits vor einigen Jahren. Sie haben in einer Mietwohnung gelebt. Vor einigen Jahren haben wir einmal einen Teil der Wohnung tapeziert und gestrichen. Aber in zwei Zimmern ist seit dem Einzug nie wieder was gemacht worden und das war 1986

Wir "Kinder" haben den Mietvertrag nun gekündigt. Jetzt stellt sich für uns die Frage, was wir an Schönheitsreparaturen machen müssen.

Der Mietvertrag ist im Jahr 1986 geschlossen worden, die Klauseln lauten wie folgt:

§ 7 Instandhaltung der Mieträume
(1) Wohnungszustand bei Mietbeginn: "Küche und Bad neu hergerichtet"

(4) Der Mieter übernimmt die Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung d.h. das Tapezieren und Anstreichen oer Kalken der Decken und Wände und den Innenanstrich der Fenster und das Streichen der Türen und Heizkörper unter Beachtung der folgenden Fristen:
Weißen der Küche incl. Dekce nach 2 Jahren
Weißen von Diele, Flur, WC und Bad incl. Decken nach 3 Jahren
Tapezieren der Wohnräume incl. Deckenanstrich nach 4 Jahren
Tapezieren der Schlafräume incl. Deckenanstrich nach 6 Jahren
Innenanstrich/Lackieren von Fenster und Türen und anderen lackierten Holz- oder Kunststofflächen nach 10 Jahren

(5) Der Fristenplan gilt für eine normale Abnützung. In außergewöhnlichen Fällen sind die Schönheitsreparaturen bei Bedarf zu einem früheren Zeitpunkt vorzunehmen.

(7) Beim Auszug aus der Wohnung hat der Mieter die Wohnung so zurückzugeben, wie er sie übernommen hat. Der Mieter verpflichtet sich, die Kosten für die Schönheitsreparaturen nach dem Auszug anteilmäßig unter Berücksichtigung des Fristablaufs zu übernehmen.

Wir waren noch ziemlich jung, als wir in die Wohnung eingezogen sind. Aber wir erinnern uns, dass unsere Eltern die Wohnung tapezieren mussten. Insofern müsste es hinkommen dass nur die Küche und das Bad hergerichtet waren (lt. Mietvertrag). Da wir die Wohnung so zurückgeben sollen, wie wir sie übernommen haben (Abs. 7), würde das dann bedeuten, dass wir nur das Bad und die Küche "neu herrichten" müssten?

Was haltet ihr von der Klausel in Abs. 4? Ich habe mal im Internet recherchiert und genau diese Klausel, allerdings wird sie immer nur ohne Fristen zitiert, müsste ok sein und uns dazu verpflichten, die genannten Schönheitsreparaturen durchzuführen.
Ergibt sich vielleicht etwas anderes durch die genannten Fristen?

Wir werden auf jeden Fall ordentlich machen (vielleicht auch machen lassen), was wir machen müssen.
Aber wir sind einfach ziemlich planlos, was jetzt überhaupt gilt.

Vielen Dank im Voraus.

Viele Grüße,
Moni



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  #2  
Alt 09.06.2010, 16:23
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 25.07.2009
Beiträge: 2.349
Standard AW: Schönheitsreparaturen, Mietvertrag von 1986

Meiner Meinung nach sind diese Fristen starr und demnach müssen sie nicht beachtet werden.

Hier dürfte es genügen, wenn das Bad und die Küche in den Anfangszustand hergerichtet wird.

Das Streichen der Kunstoffflächen sollten Sie aber unterlassen, denn das dürfte wohl nicht Aufgabe des Mieters sein.

Weitere Informationen finden Sie hier: www.mietrechtslexikon.de
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