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Erbschaft und Erbe Fragen zum Thema Erbschaft und Erbe (Pflichtteil, Erbfolge, Erbschein, Erbe ausschlagen, Erbverzicht, Erbengemeinschaft und Vermächtnis) |
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Guten Morgen,
wie beurteilen Sie folgenden Sachverhalt: PersonA und PersonB heiraten und schließen später einen Ehe- und Erbvertrag. Hier wird u.a. vereinbart, dass sich beide gegenseitig als Alleinerbe einsetzen. Erbe des Längstlebenden sollen nur die aus dieser Ehe stammenden Kinder sein. Es wird kein Rücktrittsrecht vereinbart. Viel später verstirbt A, danach heiratet B PersonC. B und C schließen ein notarielles Berliner Testament, in dem Sie sich gegenseitig als Alleinerbe einsetzen. Der Überlebende vererbt an die Kinder der beiden (alle aus vorherigen Ehen, keine gemeinsamen Kinder) zu definierten Anteilen. C verstirbt, B ist laut dem alten Erbvertrag und dem Berliner Testament Alleinerbe von A und C. Nach dem Tod von B stellt ein Kind von B einen Erbscheinsantrag und erklärt die Anfechtung des Berliner Testaments vor dem NG mit der Begründung, dass B aufgrund des Erbvertrags nur seine leiblichen Kinder als Erbe einsetzen durfte, und daher das Berliner Testament ungültig sei. Wie können die Pflichteilsberechtigten von C diesen Erbvertrag anfechten? Laut "BGB: §2078, Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung" ist nachvollziehbar, dass sich B beim Abschluß des Erbvertrags dahingehend geirrt hatte, dass ihm nicht bewußt war, dass er in einer späteren Ehe und einem Testament mit diesem Partner in der Erbeinsetzung stark eingeschränkt wäre und dieses Testament dann ungültig wäre. B hatte seinen Willen zum Inhalt des Berliner Testaments kurz vor seinem Tod auch dahingehend bekräftigt, dass er die Immobilie (und damit den Löwenanteil des Nachlasses) aus dem gemeinsamen Besitz mit C so an die Kinder übertragen hatte, wie im Berliner Testament verfügt. Oder gibt es eine bessere Begründung aus diesem Paragraph heraus? Oder einen besseren Ansatz? Danke |
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erbvertrag anfechten irrtum |
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