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Kündigung Fragen zum Thema Kündigung, z.B. fristlose Kündigung, ordentliche Kündigung, usw. |
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#1
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Unsere Wohnung ist kleiner als wie im Mietvertrag vereinbart.
Hallo,
habe mal folgende Frage, am 29.04.2010 war ein Bekannter bei uns zu besuch welcher auf dem Bau arbeitet, als er bei uns in die Wohnung kam welche wir seit 2002 bewohnen sagte er gleich das die Deckenhöhe unter 2m ist und somit die Räume welche unter 2m sind nur zur hälfte in der Berechnung zur qm² zählen dürfen. Also beauftragte ich einen Gutachter welcher mir ein Gutachten nach der aktuellen Wohnflächenbrechnung erstellte und es kam raus das wir 68,68qm² haben statt wie im Mietvertrag 85m² vereinbart. Habe ich nun durch diese Differenz das Recht die Wohnung fristlos zu kündigen und kann die über die zuviel gezahlte Miete zurückfordern ? Ich hatte meinen Vermieter schon im Januar auf Schimmel an den Aussenwänden hin Angesprochen auch hier ist bisher nicht geschehen, also habe ich die Miete mit Hilfe eines Anwalts um 60 Euro gekürzt für Mai. Der Gutachter sagte gleich das der Schimmel Bauseits ist. Wie kann ich weiter vorgehen, habe keine Lust mehr hier weiter zu wohnen und für was zu bezahlen was ich nicht habe. Mike PS.: Der Schimmel ist an den Außenwänden in beiden Kinderzimmern und Schlafzimmer. |
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#2
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AW: Unsere Wohnung ist kleiner als wie im Mietvertrag vereinbart.
Hier sind 2 Fragenkomplexe, die nichts miteinander zu tun haben.
1. Ist eine Wohnung mehr als 10% kleiner als im Mietvertrag angegeben, dann hat der Mieter das Recht zur Mietminderung bis zur tatsächlichen Wohnungsgröße. Hier wären aber nicht nur der Nettomietpreis sondern auch die gezahlten Nebenkosten, die nach der Wohnungsgröße berechnet werden, zu erstatten. Da diese Rückforderung aber durch die dreijährige Verjährungsfrist begrenzt wird, sollten Sie unbedingt einen Anwalt für Mietrecht einbinden. 2. Über die Entstehung von Schimmel gibt es naturgemäß verschiedene Ansichten. Der Vermieter sagt: Falsches Heizungs- und Lüftungsverhalten (gerade bei Schlafräumen!), der Mieter behauptet das Gegenteil und schiebt es auf Mängel an der Bauausführung. Auch hier wäre der Anwalt die erste und bessere Anlaufstelle. 3. Da Sie bereits einen Anwalt beschäftigen, wäre es besser Sie würden auch weiterhin seinen Rat befolgen, denn ich kann mir nicht vorstellen, dass Sie mit einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses Erfolg haben werden. |
#3
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AW: Unsere Wohnung ist kleiner als wie im Mietvertrag vereinbart.
Naja das Problem ist halt das wir nun eine Wohnung Angeboten bekommen haben welche perfekt zu uns passen würde und ich nicht einen Monat für beide Wohnungen zahlen kann. Einzugtermin zur neuen Whg. wäre der 01.08.2010 und Kündigen könnte ich die altr Fristgerecht zum Ende August erst.
Habe mal dieses Urteil gefunden zählt das nicht ? Nach einem BGH-Urteil dürfen Mieter auch Jahre später fristlos kündigen, wenn ihre Wohnung erheblich kleiner ist als im Mietvertrag angegeben. Geklagt hatte ein Mieter, dessen Wohnung laut Vertrag ca. 100 Quadratmeter groß sein sollte, in Wahrheit aber 77,37 Quadratmeter maß – eine Differenz von fast einem Viertel. Dem Urteil zufolge reicht diese Abweichung für eine fristlose Kündigung, obwohl der Mieter bereits fast drei Jahre dort gewohnt hatte. Sein Kündigungsrecht hätte er nur dann verwirkt, wenn er die Abweichung erkannt und trotzdem nicht gekündigt hätte – wofür es laut BGH aber keine Anhaltspunkte gab. (Az: VIII ZR 142/08 vom 29. April 2009) Zum Schimmel wurde vom Gutachter festgestellt das es Bausseits ist. Anwalt ereiche ich gerade nicht und ich muß mich heute Endscheiden ob wir die neue Whg. nehmen oder nicht ( Mietvertrag unterschreiben) Grüße Mike |
#4
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AW: Unsere Wohnung ist kleiner als wie im Mietvertrag vereinbart.
Sehen Sie, und hier ist das Ende des Forums angelangt. Eine Rechtsberatung kann und darf nur ein Anwalt geben.
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#5
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AW: Unsere Wohnung ist kleiner als wie im Mietvertrag vereinbart.
Wollte ja keine Rechtsberatung sondern nur eine Einschätzung ob ich damit Erfolg haben könnte.
Grüße Mike |
#6
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AW: Unsere Wohnung ist kleiner als wie im Mietvertrag vereinbart.
Ich habe Ihnen doch meine Meinung geschrieben. Haben Sie die überlesen?
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#7
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AW: Unsere Wohnung ist kleiner als wie im Mietvertrag vereinbart.
Unter den geschilderten Aspekten und mit Zitat des Urteils müssten Sie sich selber die Erfolgschancen ausrechnen. So ein "Streitfall" ist ja oftmals vielschichtiger, als er in einem Forum dargelegt werden kann und viele weitere Einflussfaktoren existieren.
Mein Rat: Bitten Sie den neuen Vermieter um die Verlängerung der Frist zur Zusage. Spätestens Montag sollten Sie Ihren Anwalt ja erreichen, wenn sich dieser nicht gerade im Urlaub befindet. Sie haben sich ja bereits vorinformiert und er sollte Ihnen die Erfolgschancen für eine fristlose Kündigung bestätigen können oder in Zweifel stellen. Aber wie mein Vorredner bereits dargelegt hat. Hier sollte ein Anwalt eingeschaltet werden, um rechtsicheren Rat zu erhalten. Freundliche Grüße, Mietrecht Einfach
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