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Rechte und Pflichten Rechte und Pflichten von Mieter und Vermieter, z.B. Hausordnung, Haustiere, Lärm, Schlüssel, usw. |
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#1
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Wie lange Besuch? Ab wann Untermieter?
Mein Freund ist momentan auf Wohnungssuche und ich habe ihm angeboten, dass er erstmal bei mir bleiben kann.
Jetzt hat es sich immer mehr verzögert und mittlerweile ist er schon 4 Wochen bei mir. Langsam habe ich Angst, dass sich meine Vermieter beschweren könnten. Was kann ich am besten tun? |
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#2
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AW: Wie lange Besuch? Ab wann Untermieter?
Melden Sie sich beim Vermieter und erklären Sie Ihrem Vermieter die Situation.
Eigentlich sollte er keine Einwände haben. Es könnte jedoch passieren, dass Ihre Nebenkosten um eine "Kopfpauschale" nach oben hin angepasst werden, um einer überhöhten Nachzahlung im Zuge der Nebenkostenabrechnung vorzubeugen. Mietrecht Einfach
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#3
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AW: Wie lange Besuch? Ab wann Untermieter?
ich möchte aber ungerne mit meinen Vermietern über diese Situation sprechen, weil es einfach zu persönlich ist.
gibt es keinen anderen weg? |
#4
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AW: Wie lange Besuch? Ab wann Untermieter?
Zitat:
Aber vielleicht sprechen Sie in dieser Situation mal mit der Telefonseelsorge, dort können Sie anonym bleiben. |
#5
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AW: Wie lange Besuch? Ab wann Untermieter?
Wenn Sie Ihren Vermieter nicht informieren kann es sein, dass Sie am Ende den Kürzeren ziehen!
Er hat nämlich das Recht auf diese Informationen, da Sie und (ich nehme an) nur Sie Vertragspartner sind! Mietrecht Einfach
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#6
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AW: Wie lange Besuch? Ab wann Untermieter?
Ja mich interessiert es auch, wielange ist es Besuch wenn man vorübergehend Jemand in einer Notlage bei sich aufnimmt, ab wann hört die Klausel Besuch dann auf??
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#7
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AW: Wie lange Besuch? Ab wann Untermieter?
Sie sollten ganz einfach zwischen "Besuch" und Aufnahme unterscheiden.
Handelt es sich um einen Besuch, dann bedarf es natürlich keiner Anmeldung o.ä. beim Vermieter, solange sich die Besuchsdauer nicht über längere Zeit erstreckt. Aber nehmen Sie jemanden auf, und wie Sie selbst sagen, die Dauer der Aufnahme ungewiss ist, dann sind Sie verpflichtet dem Vermieter diese Tatsache anzuzeigen. Hier spricht man von einer "Gebrauchsüberlassung an Dritte" Info: Mietrecht: Besuche in der Wohnung |
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