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Kostenerstattung bei Gefahr im Verzug

Reparaturen und Modernisierung - Mieter Forum und Vermieter Forum - Mietrecht

 
 
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  #1  
Alt 08.02.2012, 15:06
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 08.02.2012
Beiträge: 3
Standard Kostenerstattung bei Gefahr im Verzug

Hallo,
in meinem Mietvertrag ist geregelt, dass ich bei Gefahr im Verzug handeln muss, um weiteren Schaden abzuwehren. Ansonsten die üblichen Regelungen wegen Raparaturen (Eigenanteil, Unterrichtung des Vermieters etc.).
Vor einigen Tagen stand ich unter der Dusche, als plötzlich, also ohne Änderung der Armatureinstellung, nur noch heißes Wasser kam. Ich vermutete einen Schaden in der Einhebelmischarmatur. Ich habe schon einmal erlebt, dass in der unbeaufsichtigten Wohnung ein Riss in der Armatur auftrat mit der Folge, dass über mehrere Tage hinweg die Wohnung mit heißem Wasser "geflutet" worden ist.
Vor diesem Hintergrund habe ich sofort einen Installateur gerufen. Die gesamte Armatur musste ausgetauscht werden, da die Kartusche dermaßen verkalkt war, dass ein Ausbau allein der Kartusche nicht mehr möglich war. Der Installateur hat mir bestätigt, dass durch die Verkalkung jederzeit ein Riss in der Armatur hätte auftreten können, mit den oben beschriebenen Folgen.
Die Rechnung beläuft sich auf etwas über 400 Euro.
Nunmehr lehnt der Vermieter einen Ausgleich der auf mich ausgestellten Rechnung ab mit der Begründung, es habe keine Gefahr im Verzug bestanden. Ich hätte deshalb den Vermieter unterrichten müssen, der selbst einen Handwerker bestellt hätte.
Mir ist jetzt bekannt geworden, dass solche Schäden schon in mehreren Wohnungen dieses Hauses aufgetreten waren. Weder hat mich der Vermieter darüber unterrichtet, auch hätte er meiner Meinung nach dafür sorgen müssen, dass, bevor ein unmittelbar schädigendes Ereignis eintreten konnte, den auch in meiner Wohnung zu vermutenden Schaden rechtzeitig beheben zu lassen.
Frage nach Eurer Meinung:
Lag im vorliegenden Fall Gefahr im Verzug vor, war also die sofortige Reparatur ohne vorherige Unterrichtung des Vermieters zulässig?
Nahcdem gleichartige Schäden schon bekannt waren: Hatte der Vermieter die Verpflichtung, mich über solche Schäden zu informieren bzw. hätte er kontrollieren müssen, ob in meiner Wohnung gleichartige Schäden zu befürchten sind? (Hätte er es getan, wäre es m. M. nach gar nicht zu oben geschilderten Ereignis gekommen).
Danke für Eure meinungen!



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armatur, kleinreparatur, wasserschaden


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