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Kostenerstattung bei Gefahr im Verzug

Reparaturen und Modernisierung - Mieter Forum und Vermieter Forum - Mietrecht

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  #1  
Alt 08.02.2012, 15:06
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 08.02.2012
Beiträge: 3
Standard Kostenerstattung bei Gefahr im Verzug

Hallo,
in meinem Mietvertrag ist geregelt, dass ich bei Gefahr im Verzug handeln muss, um weiteren Schaden abzuwehren. Ansonsten die üblichen Regelungen wegen Raparaturen (Eigenanteil, Unterrichtung des Vermieters etc.).
Vor einigen Tagen stand ich unter der Dusche, als plötzlich, also ohne Änderung der Armatureinstellung, nur noch heißes Wasser kam. Ich vermutete einen Schaden in der Einhebelmischarmatur. Ich habe schon einmal erlebt, dass in der unbeaufsichtigten Wohnung ein Riss in der Armatur auftrat mit der Folge, dass über mehrere Tage hinweg die Wohnung mit heißem Wasser "geflutet" worden ist.
Vor diesem Hintergrund habe ich sofort einen Installateur gerufen. Die gesamte Armatur musste ausgetauscht werden, da die Kartusche dermaßen verkalkt war, dass ein Ausbau allein der Kartusche nicht mehr möglich war. Der Installateur hat mir bestätigt, dass durch die Verkalkung jederzeit ein Riss in der Armatur hätte auftreten können, mit den oben beschriebenen Folgen.
Die Rechnung beläuft sich auf etwas über 400 Euro.
Nunmehr lehnt der Vermieter einen Ausgleich der auf mich ausgestellten Rechnung ab mit der Begründung, es habe keine Gefahr im Verzug bestanden. Ich hätte deshalb den Vermieter unterrichten müssen, der selbst einen Handwerker bestellt hätte.
Mir ist jetzt bekannt geworden, dass solche Schäden schon in mehreren Wohnungen dieses Hauses aufgetreten waren. Weder hat mich der Vermieter darüber unterrichtet, auch hätte er meiner Meinung nach dafür sorgen müssen, dass, bevor ein unmittelbar schädigendes Ereignis eintreten konnte, den auch in meiner Wohnung zu vermutenden Schaden rechtzeitig beheben zu lassen.
Frage nach Eurer Meinung:
Lag im vorliegenden Fall Gefahr im Verzug vor, war also die sofortige Reparatur ohne vorherige Unterrichtung des Vermieters zulässig?
Nahcdem gleichartige Schäden schon bekannt waren: Hatte der Vermieter die Verpflichtung, mich über solche Schäden zu informieren bzw. hätte er kontrollieren müssen, ob in meiner Wohnung gleichartige Schäden zu befürchten sind? (Hätte er es getan, wäre es m. M. nach gar nicht zu oben geschilderten Ereignis gekommen).
Danke für Eure meinungen!



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  #2  
Alt 08.02.2012, 15:16
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 08.02.2012
Beiträge: 3
Standard AW: Kostenerstattung bei Gefahr im Verzug

Noch eine Ergänzung:
Ich habe dem Vermieter (lediglich) den Rechnungsbetrag abzüglich meiner Eigenbeteiligung laut Mietvertrag in Rechnung gestellt.
Außerdem argumentiert der Vermieter, dass die Rechnung überhöht sei. "Sein" Handwerker hätte die gleiche Reparatur weitaus billiger durchgeführt.
Im Mietvertrag ist nicht geregelt, dass bei Reparaturen, die wegen Gefahr im Verzug durchgeführt werden müssen, nur "bestimmte" Handwerker hinzugezogen werden dürfen.
Der von mir gerufene Handwerker hat eine neue Armatur gleicher Qualität und Güte eingebaut wie die ausgebaute schadhafte Garnitur gewesen ist (also kein goldener Wasserhahn etc.)
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  #3  
Alt 08.02.2012, 15:43
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 25.07.2009
Beiträge: 2.349
Standard AW: Kostenerstattung bei Gefahr im Verzug

Ich sehe, genau wie Ihr Vermieter, keinerlei Gefahr im Verzug. Hier wäre der richtige Weg gewesen, den Vermieter auf den schnellsten Weg über den Mangel an der Armatur zu informieren, anstatt auf eigene Verantwortung einen Handwerker zu bestellen.

Letztendlich bestimmt immer noch der Eigentümer/Vermieter, welche Handwerker in seinem Haus beschäftigt werden, wenn er dann die Rechnung übernehmen soll.

Und die Sache mit der Beteiligung haben Sie, denke ich falsch verstanden. Eine sogenannte KLeinreparaturklausel sieht nämlich keine Beteiligung des Mieters an den Kosten vor:

Kleinreparaturklausel im Mietvertrag Mietrecht, Pachtrecht 123recht.net
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  #4  
Alt 08.02.2012, 16:14
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 08.02.2012
Beiträge: 3
Standard AW: Kostenerstattung bei Gefahr im Verzug

Danke für die Info, vor allem bzgl. dem Eigenkostenanteil.
Sollte der Vermieter auf meinen Kompromissvorschlag (letztlich kommt das, wenn ich meinen Eigenanteil bezahle, auf eine Kostenteilung von50:50 raus) nicht eingehen, werde ich dann wohl den "alten" Zustand wieder herstellen, also mein Eigentum abbauen und die defekte Armatur wieder einbauen, dem Vermieter den bestehenden Schaden anzeigen und ihn auffordern, Abhilfe zu schaffen.
Eigentlich widerstrebt mir sowas. Aber ich habe auch kein Verständnis dafür, dass der Vermieter völlig auf stur schaltet. Immerhin hätte er auch, wenn ich den Schaden lediglich ihm angezeigt hätte, für die Behebung des Schadens (und dann ohne Eigenanteil) aufkommen müssen. Dass jetzt durch die Weigerung des Vermieters, die Kosten zumindest anteilig zu übernehmen, im Endeffekt die Reparaturkosten zu 100 Prozent auf mir lasten sollen, das kann ja auch nicht sein.
Ich bin der Meinung, wenn es ein verantwortungsvoller Vermieter wäre, hätte er auch, nachdem schon gleichartige Schäden in anderen Wohnung bekanntgeworden sind, selbst unaufgefordert handeln müssen. Es geht ja nicht nur um mögliche Wasserschäden, sondern auch darum, dass bei plötzlichem Heißwasseraustritt aus der Dusche durchaus Verbrühungen auftreten können.
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Stichworte
armatur, kleinreparatur, wasserschaden


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