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Erbrecht allgemein Fragen zum Thema Erbrecht, die in keine andere Kategorie passen |
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Pflegeberücksichtigung im Erbfall
Zu unserer Familie gehören meine leiblichen Eltern und mein Bruder aus der ersten Ehe unserer Mutter. Meine Eltern haben ein Berliner Testament gemacht. Mein leiblicher Vater wurde 2007 dement (rückwirkend Pflegestufe III ). Unsere gemeinsame leibliche Mutter wurde ebenfalls pflegebedürftig (Pflegestufe I - untergewichtig - 36 kg / stark sturz gefährdet / 70 % GdB mit Merkzeichen Gehbehindert und Begleitperson).
Beide Elternteile habe ich gepflegt. Mein Vater ist 03/08 verstorben. Danach habe ich unsere gemeinsame leibliche Mutter bis zu ihrem Tod 08/13 allein gepflegt. Unsere Mutter war 14 Stunden in der Woche pflegebedürftig. Für die Zeit meiner Freistellungsphase bei der Altersteilzeit ( 2,5 Jahre ) wurde diese Pflege bei meiner Rente anerkannt. Nun ist meine Frage ob und wie diese Pflege - insbesondere die unserer gemeinsamen leiblichen Mutter - beim Erbe Berücksichtigung findet? Beim Erbe geht es um den Teil eines 1923 erbauten kleinen Reihenhauses (ca. 80 m² Wohnfläche) mit einem Wert von ca. 40 T€ und einem 345 m² großen Grundstück mit einem Quadratmeterwert lt. Bodenrichtlinie des Landes Berlin von 160 € = 55.200 €. Gibt es Urteile über die Höhe der zu berücksichtigenden Pflege? Habe ich einen Pflichtteilsanspruch aus dem Nachlass meines leiblichen Vater? Nach dem Berliner Testament meiner Eltern wurde meine Mutter zunächst Alleinerbin. |
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#2
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AW: Pflegeberücksichtigung im Erbfall
Hallo.
Eine Anrechnung von Pflege auf das Erbe ist mir nicht bekannt. Dafür wird durch die Träger Pflegegeld bezahlt. Dieser finanzielle Ausgleich von 235 EUR für Pflegestufe 1 (305 EUR ab 01.01.2013) bis zu 700 EUR bei Pflegestufe 3 steht dem zu Pflegenden und somit gleichzeitig dem Pflegenden zu. Ein weiterer erhöhter Erbanspruch resultiert daraus meiner Kenntnis nach nicht. Erbrecht Einfach
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#3
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AW: Pflegeberücksichtigung im Erbfall
hallo
Doch gibt es der Paragraf 2057 wurde neu überarbeitet und ist 2010 in kraft getreten Der Paragraf 2057 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Pflicht zu einem finanziellen Ausgleich aus der Erbmasse und nennt die Voraussetzungen dafür. § 2057a Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings (1) Ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, kann bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter den Abkömmlingen verlangen, die mit ihm als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen; § 2052 gilt entsprechend. Dies gilt auch für einen Abkömmling, der den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat. (2) Eine Ausgleichung kann nicht verlangt werden, wenn für die Leistungen ein angemessenes Entgelt gewährt oder vereinbart worden ist oder soweit dem Abkömmling wegen seiner Leistungen ein Anspruch aus anderem Rechtsgrund zusteht. Der Ausgleichungspflicht steht es nicht entgegen, wenn die Leistungen nach den §§ 1619, 1620 erbracht worden sind. (3) Die Ausgleichung ist so zu bemessen, wie es mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht. (4) Bei der Auseinandersetzung wird der Ausgleichungsbetrag dem Erbteil des ausgleichungsberechtigten Miterben hinzugerechnet. Sämtliche Ausgleichungsbeträge werden vom Wert des Nachlasses abgezogen, soweit dieser den Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichung stattfindet. |
#4
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AW: Pflegeberücksichtigung im Erbfall
Zitat:
Erbrecht Einfach
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Stichworte |
berliner testament, erbe, erbteil, pflegebedürftigkeit, pflegefall, pflegegeld, pflegezeit |
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