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Erbschaft und Erbe Fragen zum Thema Erbschaft und Erbe (Pflichtteil, Erbfolge, Erbschein, Erbe ausschlagen, Erbverzicht, Erbengemeinschaft und Vermächtnis) |
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Möglichkeiten Erbe abzulehnen
Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zum folgenden Fall. Eventuell kann uns jemand dazu einen Tipp geben. Von den Eltern ist der Vater verstorben, Mutter lebt, beide haben 3 leibliche Kinder. Die Eltern haben eine Eigentumswohnung auf die auch noch ein Darlehen läuft. Es gibt kein Testament oder Erbvertrag. Die gesetzliche Erfolge käme hier zum Tragen. Die Kinder und deren Ehepartner sind sich einig und möchten, dass das Erbe komplett auf die Mutter übergeht. Wir haben uns erkundigt welche Möglichkeiten es gibt, sind uns aber nicht sicher ob es evtl. noch andere Möglichkeiten gibt, dass die Kinder das Erbe nicht annehmen und auf die Mutter übertragen. - Ausschlagung kommt nicht in Frage, es würde sich extrem kompliziert gestalten. - Erbschaftsübertragung / Schenkung wäre denkbar, aber sehr wahrscheinlich mit hohen Kosten verbunden. - Dass die Mutter die Erbanteile der Kinder abkauft, kommt ebenfalls nicht in Frage. Welche sonstige Möglichkeiten gibt es? Wäre es möglich das Erbe direkt beim Amtsgericht/Nachlassgericht einfach abzulehnen solange die Mutter noch lebt und dies dort zu Protokoll bringen? Was wären die Voraussetzungen dafür? Habe gehört, dass es solche Möglichkeit gibt? Kurze Frage bzgl. der Eigentumswohnung. Dürfte die Mutter die Wohnung noch vor der Erbannahme auch einfach verkaufen, an Dritte oder einen der Kinder? Eine Vollmacht, dass Sie die Wohnung im Todesfall des Vaters die Wohnung allein verkaufen darf, gibt es nicht. Wenn nicht, wäre dies nach der Erbannahme möglich? Ich hoffe es kann mir hier geholfen werden. Im Voraus vielen Dank. Viele Grüße NL |
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#2
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AW: Möglichkeiten Erbe abzulehnen
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AW: Möglichkeiten Erbe abzulehnen
Vielen Dank
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#4
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AW: Möglichkeiten Erbe abzulehnen
Nachtrag:
Wenn das Erbe angetreten ist und es so geregelt ist, dass die Mutter Alleinerbin ist und im Grundbuch in Abteilung I als Eigentümerin eingetragen ist, kann Sie selbstverständlich verkaufen. Bei einer Eigentumswohnung bedarf es i.d.R. der formalen Zustimmung des Verwalters/ der Eigentümergemeinschaft. |
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