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Erbschaft und Erbe Fragen zum Thema Erbschaft und Erbe (Pflichtteil, Erbfolge, Erbschein, Erbe ausschlagen, Erbverzicht, Erbengemeinschaft und Vermächtnis) |
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Vorausvermächtnis und Pflichtteil
Hallo,
der Vater (die Mutter ist schon längere Zeit verstorben) hat ein Testament hinterlassen, in dem folgende Punkte genannt werden: Die vier Pflichteilberechtigten Kinder sollen folgende Erbteile erhalten: Kind A: 40%, Kind B, C, D: jeweils 20% (Weitere Pflichteilberechtigte gibt es nicht). Danach wird wird im Testament in einer Teilungsanordnung festgelegt, wer welche Teile (Geldvermögen, Grundstücke, Immobilien) aus dem Nachlass erhält. Hier werden alle Teile des Nachlass genannt. Abschließend wird bestimmt, dass ein Ausgleich nicht zu erfolgen hat, und dass die Erben, die mehr erhalten als den für sie bestimmten prozentualen Erbteil (s.o.) dieser übersteigende Anteil in Form eines Vorausvermächtnis zugewandt wird. Da das Testament schon länger verfasst wurde, ist es so, dass Kind D den Eindruck hat, dass er weniger als den Pflichteil (12.5%) erhalten wird. Ich denke, dass für Kind D die einzige Möglichkeit, an den Pflichteil zu kommen, ist, das sein Erbe ausschlagen und den Pflichtteil verlangen. Ist das richtig? Wäre es von Belang, wenn die Wertermittlung ergeben würde, dass sein Anteil doch höher ist als der Pflichteil (außer dass er dann nur den Pflichtteil erhielte)? Was die Auszahlung des Pflichtteiles an D betrifft: Welcher der Erbe A, B, C hätte welchen Anteil daran zu tragen, und welchen Anteil an den Kosten der Wertermittlung haben die einzelnen Erben zu tragen? Eine schnelle, kurzfristige und günstige Rechtsberatung vom Anwalt erhalten Sie hier: Jetzt kostenloses Angebot per E-Mail von einem Anwalt für Mietrecht oder Erbrecht anfordern! Geändert von wolfghoffm (22.11.2020 um 11:10 Uhr) |
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#2
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AW: Vorausvermächtnis und Pflichtteil
Hallo,
Kind D sollte das Erbe nicht ausschlagen! Damit geht auch der Anspruch auf den Pflichtteil verloren. Die Kosten an der Wertermittlung trägt meines Erachtens auch nur Kind D, da es ja auch nur in seinem berechtigten Interesse liegt, eine genaue Übersicht über die Vermögensgegenstände zu erhalten. Bei einem übersteigenden Pflichtteil müsste die Auszahlung dann anteilsgerecht über die drei Kinder A, B und C erfolgen. Sollte das Vermögen so groß sein, dass sich dieser Prozess lohnt, sollte man aber in der Reihenfolge vorgehen zuerst die Wertermittlung in Auftrag zu geben, damit man sieht, ob tatsächliches Erbe oder Pflichtteil größer sind. Die Verjährungsfrist für den Pflichtteil beträgt dabei drei Jahre: Verjährung des Pflichtteils - Erbrecht Ratgeber Viel Erfolg und beste Grüße, Recht Einfach
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#3
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AW: Vorausvermächtnis und Pflichtteil
Hallo,
vielen Dank für die Antwort. Ich habe nochmals versucht, die Rechtslage zu recherchieren: Nach § 2306 BGB kann ein beschwerter Erbe seinen Erbteil ausschlagen und seinen Pflichtteil verlangen. Eine Beschwerung ist unter anderem ein Vermächtnis. Ich bin deshalb davon ausgegangen, dass nur diese Möglichkeit besteht, an den Pflichtteil zu kommen. Die Frage ist also, ob das Vorausvermächtnis, das oben genannt wurde, eine Beschwerung des Erbes von Kind D ist, und deshalb die Ausschlagung des Erbes ohne Pflichtteilverlust ermöglicht. Ich denke, dass das so ist. Aufgrund des Vorausvermächtnis sehe ich auch keine andere Möglichkeit für Kind D an den Pflichtteil zu kommen. Kann diese Rechtsauslegung jemand bestätigen? |
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Stichworte |
pflichtteil, verjährung, vorausvermächtnis |
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