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Kündigung Fragen zum Thema Kündigung, z.B. fristlose Kündigung, ordentliche Kündigung, usw. |
Forum Recht und Ratgeber - unsere Kategorien: |
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#1
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Fristlose Kündigung der Wohnung wegen Festeinstellung im Ausland?
Mein Lebensgefährte bekommt am 1.12.09 eine Festanstellung in der Schweiz und ist daher gezwungen, sich dort einen Wohnsitz zu nehmen.Wir haben daher fristlos zum 1.12.09m gekündigt, aber die Kündigung wurde nicht akzeptiert, wir sollen die 3 Monate einhalten. Könnt ihr mir helfen? Ichn weis nicht mehr weiter.
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#2
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AW: Fristlose Kündigung der Wohnung wegen Festeinstellung im Ausland?
Hallo,
leider ist ein neuer Arbeitsplatz kein Grund für eine fristlose Kündigung. Die wichtigsten Gründe für eine fristlose Kündigung kannst du hier nachlesen: Mietrecht - Fristlose Kündigung Vielleicht hilft es mit dem Vermieter die Vereinbarung zu treffen einen Nachmieter stellen zu dürfen. Somit könnte man das Vertragsverhältnis gegebenenfalls früher verlassen! Freundliche Grüße, Mietrecht Einfach
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#3
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AW: Fristlose Kündigung der Wohnung wegen Festeinstellung im Ausland?
Aber er ist doch gezwungen, sich durch die festeinstellung in Deutschland abzumelden und in der Schweiz zu melden, da er sonst Steuern bezahlen muss. Er kann doch nicht 2 Wohnungen bezahlen...Ich versteh das nicht, die Welt ist schon etwas komisch.
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#4
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AW: Fristlose Kündigung der Wohnung wegen Festeinstellung im Ausland?
Wir haben heute auch die schriftliche Absage bekommen, allerdings steht in dem Schreiben, das der Vermieter die fristlose Kündigung als eine auserordentliche Kündigung ansieht und somit die 3 Monate Frist gelten. Darf der das denn???Denn wir haben nie gesagt das dann die 3 Monate Frist in Kraft treten sollen, wenn die fristlose Kündigung nicht akzeptiert wird.
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#5
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AW: Fristlose Kündigung der Wohnung wegen Festeinstellung im Ausland?
Hallo,
dieser Annahme vom Vermieter könnt Ihr jederzeit wiedersprechen. Aber es ist ja auch in Eurem Interesse die Wohnung schnellstmöglich nicht mehr zahlen zu müssen. Und somit wäre der schnellste Weg aus dem Mietvertrag herauszukommen innerhalb von 3 Monaten, also der regulären Kündigungsfrist. Freundliche Grüße, Mietrecht Einfach
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