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Kündigung Fragen zum Thema Kündigung, z.B. fristlose Kündigung, ordentliche Kündigung, usw. |
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#1
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Hallo, ich habe eine fristgerechte Kündigung mit 6 Monaten Zeit bekommen. In dem Kündigungsschreiben steht, dass ich bis zu dem Zeitpunkt ausziehen muss. Nun habe ich eine Wohnung gefunden die ich in 4 Wochen beziehen kann und hatte meinen Vermieter vor einigen Wochen davon berichtet. Heute meinte er, dass ich ihm kein Kündigungsschreiben vorgelegt habe und der Mietvertrag halt noch bis zum Ende der 6 Monate geht.
Ist das so Rechtens? Ich kann doch nicht eine Wohnung in 3 Monaten mieten und meinem Vermieter 3 Monate vorher bescheid geben. Ich bin davon ausgegangen, dass ich innerhalb der 6 Monate ausziehen muss ohne meinerseits zu kündigen. In Gesetzestexten habe ich keinen Absatz gefunden, dass ich selbst auch nochmal schriftlich kündigen muss, wenn ich eher ausziehe. In dem Kündigungsschreiben steht: "die Wohnung spätestens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu räumen" weshalb ich auch davon ausgegangen bin, dass ich eher ausziehen kann ohne zu kündigen. Weiterhin wurde in dem Kündigungsschreiben § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB erwähnt, aber nirgends lese ich, dass ich bei einem vorzeitigen Auszug selbst nochmal kündigen muss. Da fehlt mir als Privatperson einfach die Rechtsberatung. Ich hoffe ihr habt Infos bzw. Gesetzestexte dazu, |
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#2
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Das ist doch ganz einfach. Ihre Kündigungsfrist beträgt immer 3 Monate, egal zu welchem Termin Ihr Vermieter gekündigt hat. Natürlich müssen Sie kündigen und können nicht einfach früher als diese 6 Monate ausziehen.
Oder anders gesagt, ausziehen können Sie jederzeit, aber Miete müssen Sie bis zum Ende bezahlen. |
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