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Mietvertrag Fragen zum Thema Mietvertrag |
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#1
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Befristeter Mietvertrag rechtsgültig???
wir haben am 3.12.10 einen unbefristeten mietvertrag unterschrieben der am 1.1.11 in kraft getreten ist (einzug).ende april 11 wurde das haus dann verkauft und der neue vermieter hat mit uns mündlich vereinbart das er den mietvertrag ersteinmal auf 5 jahre befristen würde als er allerdings mit dem neuen mietvertrag am 22.5.11 bei uns in der tür stand sagte er plötzlich die befristung habe er auf nur noch 2 jahre(1.5.2011-30.4.2013) verkürzt.dies wird in unserem mietvertrag unter §4 mietdauer wie folgt erläutert: "das mietverhältnis beginnt am 1.5.2011 und endet am 30.4.2013.das recht zur kündigung und fristen bestimmt sich nach den gesetzlichen vorschriften.eine kündigung hat schriftlich zu erfolgen." desweiteren beruft er sich auf §11 kündigung,1.auf die kündigung des mietvertrags finden die vorschriften der §§573 ff BGB anwendung.die kündigung hat in schriftlicher form zu erfolgen.2.setzt der mieter den gebrauch der mietsache fort so gilt das mietverhältnis nicht als verlängert.die entsprechende vorschrift des BGB findet insoweit keine anwendung.nun unsere frage: ist der mietvertrag ohne begründung auf befristung rechtsgültig oder können wir auf eine unbefristete verlängerung des mietverhältnisses bestehen.
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#2
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AW: Befristeter Mietvertrag rechtsgültig???
Zitat:
Mietrecht: Zeitmietverträge, mietrechtliche Zulässigkeit Eine mögliche andere Variante, nämlich der Abschluss eines Vertrages mit Kündigungsverzicht, liegt hier aber auch nicht vor: Mietrecht: Kündigungsverzicht |
#3
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AW: Befristeter Mietvertrag rechtsgültig???
Ich sehe zwar auch keinen Zeitmietvertrag nach § 575 BGB aber einen Kündigungsverzicht sehr wohl.
Es fehlt aber in dem Beitrag der Hinweis, ob dieser neue Vertrag unterschrieben wurde. Es bedarf nämlich keines neuen Mietvertrages nach dem Verkauf. Der Erwerber tritt mit allen rechten und Pflichten in den bestehenden Mietvertrag ein. |
#4
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AW: Befristeter Mietvertrag rechtsgültig???
Habt Ihr den neuen Vertrag unterschrieben? Wenn ja, schön dumm von Euch.
Ohne Angabe eines gesetzlich anerkannten Grundes (BGB § 575) ist eine Befristung unwirksam. Auch einen wirksam vereinbarten gegenseitigen Kündigungsverzicht kann ich nicht erkennen. |
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Stichworte |
befristeter mietvertrag, kündigungsverzicht, zeitmietvertrag |
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