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Rechte und Pflichten Rechte und Pflichten von Mieter und Vermieter, z.B. Hausordnung, Haustiere, Lärm, Schlüssel, usw. |
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Fristlose Kündigung durch Lärmbelästigung
Hallo,
habe ewig gesucht und im Netz bisher nichts hilfreiches gefunden, daher versuche ich hier mal mein Glück. Eine Bekannte wurde aufgrund von Lärmbelästigung abgemahnt und hat nun sogar eine fristlose Kündigung erhalten. An dem Tag an dem Sie angeblich wieder zu laut war, war Sie gar nicht zuhause, ergo kann an besagtem Tag keine Lärmbelästigung vorgelegen haben. Sie hat jetzt seitens des Vermieters nur 10 Tage Zeit die Wohnung zu räumen. Logischerweise ist es Ihr nicht möglich innerhalb von 10 Tagen eine neue Wohnung zu finden und in dieser Zeit umzuziehen usw. - Ihr droht Wohnungs(Obdach)losigkeit! Jetzt die große Frage: Kann Sie irgendetwas tun, damit Ihr noch etwas mehr Zeit eingeräumt wird, damit Sie sich nach einer anderen Wohnung umsehen kann? Noch eine kleine Info: Sie ist Hartz lV - Empfängerin und alleinerziehende Mutter von zwei Jungs (6 & 8Jahre alt) Sie möchte auch das Mietverhältniss nicht länger aufrecht erhalten da die Nachbarn überempfindlich sind, sei es nun besagte (meiner Ansicht nach unbegründete, da Sie nur so ganz kleine Boxen am PC hat das man die gar nicht zu laut aufdrehen kann) Lärmbelästigung oder wenn mal die Mülltonne 1cm zu weit links steht usw. da gibts sofort Gemecker... Sie bräuchte nur mehr Zeit um sich ne andere Bleibe suchen zu können... Bitte um schnelle Antworten! MfG, no_nickname Eine schnelle, kurzfristige und günstige Rechtsberatung vom Anwalt erhalten Sie hier: Jetzt kostenloses Angebot per E-Mail von einem Anwalt für Mietrecht oder Erbrecht anfordern! Geändert von no_nickname (23.11.2009 um 13:28 Uhr) |
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AW: Fristlose Kündigung durch Lärmbelästigung
Hallo no_nickname,
in solchen Fällen sollte umgehend Widerspruch gegen die fristlose Kündigung eingelegt werden. Die Begründung kann in Form einer unzumutbaren Härte erfolgen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Obdachlosigkeit droht. Wichtig ist, wenn Sie die fristlose Kündigung annimmt, dass sie einen alternativen Auszugstermin vereinbart, z.B. zum 31.12.2009. Freundliche Grüße, Mietrecht Einfach
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