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Reparaturen und Modernisierung Fragen zum Thema Reparaturen, Schönheitsreparaturen, Modernisierung, usw. |
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#1
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Hallo, beim Auszug aus meiner Wohnung habe ich anscheinend ein Waschmaschinen-Adapterstück mitgenommen. Nun hat der Vermieter das Stück einfach ohne mein Wissen ausgetauscht und mit eine Rechnung von über 60 € geschickt. Meine Frage nun: Ist das laut Mietrecht erlaubt? Hätte der Vermieter mir nicht die Möglichkeit geben müssen diese zurück zubringen?
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#2
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Hmm, gute Frage, hab jetzt mein Mietrechtsbuch nicht zur Hand, aber ich denke schon, dass dich der Vermieter zuerst auf den Schaden hätte aufmerksam machen müssen und dir die Gelegenheit geben müssen, den Schaden zu begleichen. Einfach so Geld verlangen finde ich schon sehr fragwürdig, aber da kann dir sicher einer der Experten weiterhelfen.
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#3
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Genau das habe ich mir auch sagen lassen, das der Vermieter mich hätte informieren müssen und mit die Gelegenheit geben müssen. Aber worauf muss/kann ich mich denn da dann im Schriftverkehr berufen? Gibt es da einen bestimmten Paragrafen?
Vor Allem wurde das Fehlen weder bei der Übergabe, noch im Übergabe-Protokoll vermerkt wurde. |
#4
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wurde die wohnung ordnungsgemäss übergeben und im übergabeprotokoll als mängelfrei deklariert, hatte der vermieter die gelegenheit, das fehlen des anbauteiles zu bemerken.
mängelansprüche, die später als 6 monate nach wohnungsübergabe angemeldet werden sind nichtig. theoretisch müsste dem mieter eine angemessene frist (hier 2 wochen) zur wiederbeschaffung des anbauteiles eingeräumt werden. ich will nicht bestreiten, dass der ablauf vom vermieter hätte besser geregelt werden können. fakt ist jedoch, dass sie das anbauteil verbummelt haben und somit ein anspruch des vermieters gegen sie besteht. praktisch ergeben sich hieraus aber für beide seiten meist aufwändige hampeleien (stopfen nicht mehr auffindbar, termin machen, ausmessen, geschäft finden, das sowas führt, hinfahren, kaufen, zurück zur wohnung, einbauen, passt nicht, nochmal von vorne...), sodass die 60,- unterm strich die einfachere, schnellere, und womöglich sogar billigere variante sind. womöglich können sie auf dem rechtsweg sich einen teil der kosten zurückerstreiten. vermutlich wird der richter dann aber einen vergleich vorschlagen. dann bekommen sie 30,- zurück und dürfen noch 150,- gerichts- und rechtsanwaltskosten nachschießen. kein gutes geschäft. mein persönlicher rat ist hier, schlechtem geld kein gutes hinterherzuwerfen, auch wenn eine rechtliche kümmelspalterei ihnen vielleicht 20,- oder 30,- zurückerstatten könnte. der damit einhergehende aufwand ist aber m.e. die geringe summe nicht wert. Geändert von Orion (02.08.2010 um 13:50 Uhr) |
#5
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Ich habe mich ober etwas falsch ausgedrückt, nicht anscheinend sondern angeblich soll ich es mitgenommen haben. Ich habe beim wiederanschließen der Waschmaschine kein solches Adapterstück an meiner Waschmaschine finden können. Ich habe in einem Mehrfamilienhaus gewohnt, da kann jeder das Teil abgeschraubt habe.
Und wie schon oben geschrieben, wurde das Fehlen weder bei der Übergabe, noch im Übergabe-Protokoll vermerkt. Erst nach über einem Jahr sehe ich die Position vom über 60€ auf der Nebenkostenabrechnung, was die 6 Monate deutlich überschreitet. Wenn der Vermieter mir jetzt noch nachweisen könnte das ich das Teil wirklich mitgenommen habe, hätte er mir ja die Möglichkeit geben müssen mir das Teil wieder anzubringen. Ich finde es dreist mir die Kosten so klammheimlich unter zujubeln. |
#6
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![]() Zitat:
1. ansprüche aus der wohnungsübergabe verfallen nach 6 monaten. 2. in der nebenkostenabrechnung werden nur die betriebskosten abgerechnet. der ersatz eines fehlenden adapters ist allerdings eine instandsetzungsmaßnahme und fällt grundsätzlich erst einmal zu lasten des vermieters. durch kleinreparaturklauseln in mietverträgen können solche reparaturen (max. 100,- im einzelfall und in summe nicht mehr als 8% der jahres nettokaltmiete wurden bereits von gerichten bestätigt) auch auf den mieter umgelegt werden. ist der verursacher eines schadens bekannt, ist dieser natürlich auch schadensersatzpflichtig. Zitat:
bis zum auszug hatten sie die alleinige verfügungsgewalt über die wohnung, danach der eigentümer. dass nach der wohnungsübergabe unberechtigte dritte auch zugang zu der wohnung gehabt hätten, dürfte schwer zu beweisen sein. Zitat:
da der ersatzanspruch des vermieters aber bereits verfallen ist, können sie die übernahme diser kosten aber auch ablehnen: Urteil des BGH: Nur in den ersten sechs Monaten nach der Wohnungsübergabe kann der Vermieter Schadenersatz geltend machen, wenn der Mieter die vereinbarten Schönheitsreparaturen nicht ausgeführt hat. (Az. VIII ZR 114/04). da aber der vermieter den mangel innerhalb der 6 monate noch nicht einmal angemahnt hat, wird er diesen anspruch nicht gegen sie durchsetzen können. frech siegt. aber nicht immer, wenn sie sich bei den richtigen informieren... :-) lehnen sie die übernahme dieser kosten mit bezug auf das BGH urteil schriftlich ab. weisen sie den zugang ihres schreibens nach. Geändert von Orion (04.08.2010 um 11:51 Uhr) |
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