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Schönheitsreparaturen bei Auszug?

Reparaturen und Modernisierung - Mieter Forum und Vermieter Forum - Mietrecht

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  #1  
Alt 06.12.2011, 11:08
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 06.12.2011
Beiträge: 1
Ausrufezeichen Schönheitsreparaturen bei Auszug?

Folgende Frage zur Wirksamkeit von § 8 Erhaltung der Mietsache:

Zum 01.02.1999 wurde unser Mietvertrag abgeschlossen und wir ziehen nun zum 31.01.2011 nach ordentlicher Kündigung aus.

Unter § 8 im Vertrag findet sich folgender Passus mit dem genauen Wortlaut:

>>2. Der Mieter ist verpflichtet, die während der Dauer des Mietverhältnisses notwendig werdenden Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß auszuführen. Auf die üblichen Fristen wird insoweit Bezug genommen (z.B. Küchen/Bäder: 3 Jahre, Wohn- und Schlafräume: 4-5 Jahre, Fenster/Türen/Heizkörper: 6 Jahre). Die Fristen beginnen unabhängig davon, ob die Wohnräume renoviert oder unrenoviert übergeben wurden, ab Beginn des Mietverhältnisses zu laufen.<<

Darüber hinaus gibt es eine Zusatzvereinbarung mit folgendem Wortlaut zum selben Thema:

>>Die Decken und Wände werden bei Einzug des Mieters unrenoviert übergeben, d.h. bei Einzug des Mieters sind die Decken und Wände frei von Tapeten und Farbanstrichen (gemäß Übergabeprotokoll). Bei Auszug muss der Mieter die Wohnung ebenso zurückgeben. (....)
Bei Auszug müssen sämtlich während der Mietzeit oder zu Beginn des Mietverhälnisses angebrachten Tapeten- und/oder Farbsanstriche fachgerecht entfernt werden.
Gemäß § 8 Absatz 2 sind die Anstricharbeiten bzw. Lasurarbeiten an Fenstern, Türen, Türzargen und Heizkörpern alle 6 Jahre vom Mieter vorzunehmen. Sollten diese bei Auszug noch nicht fällig, wird hierfür gemäß § 13 ein anteiliger Betrag berechnet nach der Mietdauer und auf der Grundlage eine Kostenvoranschlages, von der Kaution durch den Vermieter einbehalten.<<

Nun zu meiner Frage:

1. Ist der Passus mit den Fristen rechtskräftig? Unsere Sorge gilt vor allem den Türen, Zargen und Heizkörpern, da wir diese in der Mietzeit nicht gestrichen haben. Entsprechende Abutzungerscheinungen sind sichtbar.

2. Wände und Decken sind in etwa im angegebenen Turnus von uns gestrichen worden und befinden sich in gutem Zustand. Allerdings sind in zwei Zimmern teilweise Farbanstriche.
Müssen wir diese tatsächlich entfernen? Ist es auch möglich, diese weiß zu überstreichen bzw. gäbe es auch die Möglichkeit, sich mit dem Nachmieter zu einigen?



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  #2  
Alt 23.01.2012, 22:28
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 18.01.2012
Ort: Fellbach
Beiträge: 9
Standard AW: Schönheitsreparaturen bei Auszug?

Ich kenn mich da leider selbst nicht aus, habe aber ein ähnliches Problem. Ich ziehe kommenden Samstag aus. Bei dem Treffen mit dem Hausbesitzer und -verwalter letzten Freitag wurde beschlossen ich solle die ganze Wohnung streichen + ein Kellerraum - bzw. habe ich die Klausel dass es fachhandwerklich ausgeführt werden muss - sprich dass ich den Maler bestellen muss. Laut meiner INternetrecherche sind solche Klauseln dass ich den Maler holen muss ungültig.

Kann ich nun selbst streichen oder nicht?
Über eine Antwort in diesem Thema würde ich mich freuen:

http://www.forum-recht-einfach.de/re...szug-1382.html
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Antwort

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Stichworte
auszug, frist, mietvertrag, schönheitsreparaturen


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