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Kündigung Fragen zum Thema Kündigung, z.B. fristlose Kündigung, ordentliche Kündigung, usw. |
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#1
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Auszug aus einer Wohngemeinschaft
Erstmal die Kurzfassung. Fragen werden anschließend beantwortet.
Im Sommer 2009 mit damaligem Freund zusammengezogen. Mietvertrag gemeinsam unterschrieben. Trennung im Frühjahr 2010. Mein Exfreund und ich entschließen uns, die Wohnung gemeinsam unter Einhaltung der 3-monatigen-Frist zum 01. November 2011 zu kündigen. Die Kündigung erfolgt schriftlich. Diese wurde uns auch schriftlich bestätigt. Allerdings ist es möglich, das die Bestätigung nicht mehr vorhanden bzw. beim Exfreund verblieben ist, der keinen Überblick über diese Dinge hat. Wir sind zum damaligen und auch zum jetzigen Zeitpunkt beide ALG II-Empfänger. Ich ziehe bereits zum 01. Oktober 2011 nach Oldenburg. Das Jobcenter Aurich zahlt bei Trennung sechs Monate lang die volle anfallende Mieter weiter an die Wohnungsbaugesellschaft. Aus diesem Grund stellte dieser Auszug zum damaligen Zeitpunkt kein Problem dar. Mein Exfreund allerdings ist trotz unserer gemeinsamen Kündigung nicht aus der Wohnung ausgezogen. Seiner Aussage nach hat er das Mietverhältnis mündlich "mit irgendeinem Außenmitarbeiter" verlängert. Die Wohnungsbaugesellschaft verweigert mir ein Gespräch mit der Geschäftsführung und antwortet irreführend und ungenügend auf meine Briefe. Ich habe meinen Exfreund telefonisch kontaktiert um in Erfahrung zu bringen, wann er aus der ehemaligen gemeinsamen Wohnung auszieht. Er erklärte mir daraufhin, dass er dies bald täte, jedoch nicht kündigen würde. Das bedeutet für mich, dass wieder eine Rechnung in Höhe der Miete von 3 Monaten auf mich zukommt, da das Wohnungsunternehmen mich immer noch hierfür belangt und sich nicht mal darauf einlässt, die Kosten 50/50 zu splitten. Da mein Exfreund sich weigert, auch nur einen Cent der entstandenen und noch anfallenden Kosten zu bezahlen, fällt alles auf mich zurück. Ist das Vorgehen der Wohnungsbaugesellschaft korrekt? |
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#2
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AW: Auszug aus einer Wohngemeinschaft
Da die Kündigung einer Wohnung eine einseitige Willenserklärung ist, bedarf es keiner Bestätigung. Für Sie ist nur wichtig, dass die Kündigung beweisbar (Einschreiben?) erfolgte, damit sind Sie raus aus der Geschichte.
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#3
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AW: Auszug aus einer Wohngemeinschaft
Die Kündigung wurde auf normalem Postweg verschickt.
Eventuell ist aber die Bestätigung noch vorhanden. |
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Stichworte |
kündigung, wohngemeinschaft |
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