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Vermieter erkennt Mietminderung auch nach Rechtskraft nicht an
Durch meinen Anwalt habe ich im Jahre 2007 eine Mietminderung geltend gemacht. Diese wurde nach weiteren drei Jahren, also mit Ablauf des Jahres 2010 rechtskräftig. Seit dem Einbehalten des Minderungsbetrages führt der Vermieter diesen Betrag im Mietenkonto als fiktiven Rückstand und behält mir zustehende Zahlungen aus Rückvergütungen und Genossenschaftsdividende regelmäßig ein, ohne dies mitzuteilen oder anzukündigen. Somit erfahre ich von einbehaltenen Gutschriften/Guthaben regelmäßig erst durch Nachfragen.
Ich habe dann wiederum diese einbehaltenen Beträge gegen meine Mietschulden aufgerechnet. Dies wiederholt sich also seit ca. 5 Jahren. Der Vermieter mahnt regelmäßig wegen des fiktiven Rückstandes und häuft zusätzlich Mahnkosten auf dem Mietenkonto an, das so seit längerem einen unrichtigen Saldo hat. In Mahnschreiben droht er neuerdings auch mit Klage. Die Begründung von Vermieterseite: Der Vorstand der Genossenschaft erkennt Mietminderungen - entgegen dem BGB - bei Genossenschaften nicht an, da "sich der Mieter als Genossenschaftsmitglied sonst selbst schädigen würde". Rechtsanwaltlich bin ich nicht vertreten, da meine Rechtsschutzversicherung nicht mehr besteht. Ich neige inzwischen zu der Ansicht, daß die fortlaufende Zusendung von falschen Mietkontoauszügen als betrügerisch anzusehen ist. Eine schnelle, kurzfristige und günstige Rechtsberatung vom Anwalt erhalten Sie hier: Jetzt kostenloses Angebot per E-Mail von einem Anwalt für Mietrecht oder Erbrecht anfordern! Geändert von Kornblume (05.12.2012 um 22:47 Uhr) Grund: Tippfehler |
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AW: Vermieter erkennt Mietminderung auch nach Rechtskraft nicht an.
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#3
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AW: Vermieter erkennt Mietminderung auch nach Rechtskraft nicht an.
Diese Sache mit der Nichtanerkennung einer Mietminderung durch den Vermieter ist völliger Unsinn. Mietminderungen treten per Gesetz ein und nicht nicht weil ein Genossenschaftsboss dass nicht einsieht. Dessen Gedanken sind für die Beurteilung der Mietminderung völlig uninteressant. Wenn der Mangel dem Vermieter angezeigt ist, dann kann der Mieter nach § 536 BGB (§ 536 BGB - Mietminderung bei Sach und Rechtsmängeln) die Miete mindern. Er sollte nur darauf achten, dass die Höhe stimmt und es sich um einen erheblichen Mangel handelt.
Zur Angelegenheit "Rechtsschutzversicherung". Für den geschilderten Fall tritt mit Sicherheit keine RS-Versicherung ein. RS-Versicherungen sind reine Kostenversicherungen und lehnen auch grundsätzlich Kostenübernahmen für wackelige Verfahren ab. Außerdem zählen sie für die meisten Menschen zu den unwichtigsten Versicherungen. |
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Stichworte |
aufrechnung, mietminderung, rechtschutzversicherung |
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