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Kündigungsgefahr wenn Bürgen zurücktreten?
Hallo,
meine Partnerin und ich sind 2010 in eine gemeinsame Wohnung gezogen. Da wir beide zu diesem Zeitpunkt noch in der Ausbildung bzw. in der Schule waren und finanziell entsprechend schlecht da standen, hat der Vermieter (eine Genossenschaft) uns die Wohnung nur unter der Bedingung vermietet, dass die Eltern meiner Partnerin für uns bürgten. Jetzt wollen wir uns trennen und meine Partnerin möchte ausziehen. Leider ist es in unserer Stadt hier sehr schwierig überhaupt kleinere (und damit günstigere) Wohnungen zu finden, geschweige denn gleich zwei davon. Leider hat sich auch meine finanzielle Lage seit damals nicht verbessert. Habe ich trotzdem weiterhin das Recht in der Wohnung wohnen zu bleiben, solange ich die komplette Miete alleine zahle oder hat der Vermieter jederzeit das Recht mir zu kündigen sobald die Bürgen rausfallen? Grüße, Kippei Eine schnelle, kurzfristige und günstige Rechtsberatung vom Anwalt erhalten Sie hier: Jetzt kostenloses Angebot per E-Mail von einem Anwalt für Mietrecht oder Erbrecht anfordern! Geändert von Kippei (07.11.2021 um 22:08 Uhr) Grund: genauer formuliert |
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#2
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AW: Kündigungsgefahr wenn Bürgen zurücktreten?
Falls es ein gemeinsamer Mietvertrag ist, wo ihr also beide im Vertrag steht, so kann da nicht einer allein künidgen. Einen gemeinsamen Vertrag kann man nur gemeinsam kündigen.
Alternativ kann man eine Vertragsänderung vereinbaren. Das erfordert aber das Einverständnis des Vermieters, das er nicht geben muss. Im Zuge der Vertragsänderung kann man dann die Bürgschaft neu verhandeln. Eine Bürgschaft kann zwar gekündigt werden vom Bürgen, diese Kündigung wirkt jedoch nicht bevor der Vermieter ordentlich kündigen könnte. Anders ausgedrückt, ein Bürge kommt nicht so einfach raus solange der Vertrag läuft. |
#3
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AW: Kündigungsgefahr wenn Bürgen zurücktreten?
Danke für die Antwort und sorry dass ich erst jetzt darauf reagiere. Meine Frage zielte darauf ab, ob es gesetzlich einen Schutz für mich gibt der den Vermieter bei den Verhandlungen für die Vertragsänderungen einschränkt. Schließlich wohne ich bereits in der Wohnung und solange ich die Miete zahle sollte es den Vermieter doch nichts angehen, wenn ich dafür beim Essen und/oder anderen Dingen spare um das tun zu können.
Als ich vor zwanzig Jahren die Wohnung meiner Oma übernommen habe konnte ich das nur, weil ich als Angehöriger gesetzlich ein Vorrecht hatte die Wohnung zu übernehmen (und das ohne dass der Vermieter die Miete so erhöhen durfte wie er es bei einem nicht-verwandten Nachmieter hätte tun können). Ich kann nicht glauben dass ich in meiner jetzigen Notlage weniger rechtlich abgesichert bin als in der damaligen Situation die keine Notlage war. |
#4
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AW: Kündigungsgefahr wenn Bürgen zurücktreten?
Zitat:
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