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Mietvertrag Fragen zum Thema Mietvertrag |
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Untermietvertrag bei Kündigung des Hauptmietvertrags (Wohngemeinschaft)
Hallo zusammen,
da ich so viel Widersprüchliches gelesen habe, hoffe ich sehr, dass ich hier fachmännisch aufgeklärt werden kann. So wie ich das verstehe, bestehen bei einer WG jeweils zwischen Hauptmieter und Vermieter und zwischen Hauptmieter und Untermieter unabhängige Rechtsverhältnisse. Sollte der Hauptmieter ausziehen wollen/müssen und kündigt seinen Vertrag, wie sieht das dann mit den Untermietverträgen aus, wenn der Vermieter einen der Untermieter nicht als neuen Hauptmieter einsetzen möchte? Ist das dann ein ordentlicher Kündigungsgrund (berechtigtes Interesse) für den Hauptmieter, sprich sind 3 Monate rechtens (wenn unmöbiliert vermietet wurde)? Gibt es da Unterschiede in den einzelnen Bundesländern? Eine schnelle, kurzfristige und günstige Rechtsberatung vom Anwalt erhalten Sie hier: Jetzt kostenloses Angebot per E-Mail von einem Anwalt für Mietrecht oder Erbrecht anfordern! Geändert von einszweidrei (16.07.2012 um 17:21 Uhr) |
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#2
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AW: Untermietvertrag bei Kündigung des Hauptmietvertrags (Wohngemeinschaft)
Für die Kündigung des Untermietvertrages gilt das gleiche BGB wie für die Kündigung des Hauptmieters.
Nur muss man ganz deutlich erkennen, dass der Hauptmieter gegenüber dem Untermieter der Vermieter ist und für diesen dann andere Kündigungsvoraussetzungen gelten, wie für einen Untermieter, der ja lediglich eine Kündigungsfrist von max. 3 Monaten hätte. Es käme natürlich noch auf eine anders lautende vertragliche Kündigungsvereinbarung zwischen den beiden Vertragspartner an. Ist nichts geregelt, dann gilt das BGB. Also muss der Hauptmieter einen, gesetzlich geregelten, Kündigungsgrund (schriftlich) nennen oder aber eine verlängerte Kündigungsfrist, i.d.R. 6 Monate, in Kauf nehmen. Dies sollte man als Hauptmieter bei einer Untervermietung immer im Auge behalten. |
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Stichworte |
hauptmieter, kündigung, untermieter, wohngemeinschaft |
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