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Reparaturen und Modernisierung Fragen zum Thema Reparaturen, Schönheitsreparaturen, Modernisierung, usw. |
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Reparatur eines Rollladens nach Ausszug
Hallo Mietexperten,
Ich habe ein kleines Problem und würde mich sehr über die Aufklärung im folgenden Sachverhalt freuen: Ich bin am 30.11.2009 aus meiner Wohnung Ausgezogen. Der Vermieter hat in einem Schreiben vom 04.12.2009 einen Schaden am Rollladen festgestellt. Laut Aussage des Vermieters ist der Schaden Reparaturbedürftig und wurde durch Gewalt verursacht (Der Rollladenbauer der vom Vermieter beauftragt wurde war derselben Meinung). In der Nebenkostenabrechnung, die am 12.08.2010 einging, wurden nun zusätzlich die Reparaturkosten in Höhe von 230,62 € mit aufgeführt. Kann dies der Vermieter hier geltend machen? Gewalt war keine im Spiel, der Schaden beim Rollladen entstand durch meine Frau, die ich nicht als gewalttätig einstufe, auch nicht gg. eines Rollladens. Des Weitern wurde im Jahr zuvor (2008) der gleiche Rollladen selbst vom Vermieter (nicht Fachmännisch) repariert. Ich gehe davon aus, dass aufgrund der mangelnden Reparatur der Rollladen endgültig den Geist aufgegeben hat. Über Hilfe würde ich mich sehr freuen, vielleicht kennt ja jmd. einen ähnlichen Fall. |
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#2
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AW: Reparatur eines Rollladens nach Ausszug
Zitat:
http://www.mietrechtslexikon.de/a1le...1/jalousie.htm |
#3
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AW: Reparatur eines Rollladens nach Ausszug
Zitat:
vielen Dank für die schnelle Rückantwort und vor allem für den Link! Ich möchte noch kurz auf den ersten Punkte eingehen: - Im Schreiben Stand Sinngemäß:"Der Schaden ist enstanden und muss vom Fachmann repariert werden. Die Rechnung könne ich dann bei der Haftpflichtversicherung geltend machen" ... mehr nicht. |
#4
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AW: Reparatur eines Rollladens nach Ausszug
der punkt ist, ob der rollladen durch ihre handhabe beschädigt worden ist, oder nicht.
handelt es sich um eine einfache verschleißerscheinung (z.b. rollladengurt nach jahren der benutzung durchgewetzt und dann gerissen), ist dies üblicherweise ein fall für die kleinreparaturklausel. in ihrem fall übersteigen die 230,62 € aber die grenzen der kleinereparaturklausel und dürfen ihnen nicht belastet werden. etwas anderes ist es, wenn sie (oder ihre frau, kinder, ihre besucher, etc.) den rollladen beschädigt haben. das muss nicht mutwillig passiert sein. beispielsweise hat etwas gehakt und sie haben etwas kräftiger gezogen, um über den widerstand zu kommen. das reicht schon. ob es unfall, ungeschicklichkeit, zufall oder mutwillig war, spielt da keine rolle. in diesem fall geht die beschädigung zu ihren lasten, weil sie sie verursacht haben (wie auch immer). in fällen von beschädigung gilt das verursacherprinzip, so dass die kosten der reparatur zu lasten des verursachers gehen. Geändert von Orion (17.08.2010 um 11:25 Uhr) |
#5
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AW: Reparatur eines Rollladens nach Ausszug
Danke für die Antwort,
ich gehe aber hier in diesem Fall von Materialermüdung aus. Damit sollte es sich um Instandhaltung handeln. Bei diesem Rolladen ist ja schon zuvor eine Materialermüdung festgestellt worden, daraufhin folgte die erste Reparatur, diese vom nicht-Fachmann ausgeführt, war mangelhaft. Der Schaden bestand also weiterhin. |
#6
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AW: Reparatur eines Rollladens nach Ausszug
Zitat:
Geändert von Regenmacher (18.08.2010 um 10:16 Uhr) |
#7
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AW: Reparatur eines Rollladens nach Ausszug
Ich gebe Ihnen hier absolut recht, letztendlich muss dies vor Gericht entschieden werden alles andere ist Spekulation. Ich bedanke mich für die Antworten und Tipps.
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